NPD muss 1,27 Millionen Euro Strafe zahlen

AFP
KARLSRUHE
Veröffentlicht 08.08.2019 14:59
Aktualisiert 09.08.2019 12:57
NPD

Wegen falscher Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 muss die rechtsextreme NPD Strafgelder in Millionenhöhe hinnehmen.

Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erhält die NPD bereits gezahlte 1,27 Millionen Euro nicht zurück. Generell bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Höhe solcher Strafgelder - und auch, dass ein Vorsatz hierfür nicht erforderlich ist. (Az: 2 BvR 547/13)

Im März 2009 hatte der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) im Rechenschaftsbericht der NPD für 2007 "Unrichtigkeiten" in Höhe von 1,25 Millionen Euro festgestellt. So waren Einnahmen nicht wie vorgeschrieben ausgewiesen oder erläutert worden. Zudem gab es Unstimmigkeiten bei der Vermögensaufstellung. Entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes forderte die Bundestagsverwaltung von der NPD eine Strafzahlung in doppelter Höhe, also 2,5 Millionen Euro.

Auf die Klage der NPD bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dies 2012 im Grundsatz. Einen Teil der Unrichtigkeiten habe die NPD im Rahmen ihrer Anhörung aber noch schlüssig erläutert. Dies hätte Bundestagspräsident Lammert noch berücksichtigen müssen. Daher setzten die Leipziger Richter die Strafzahlung auf 1,27 Millionen Euro herab.

Die Bundestagsverwaltung begann daraufhin, das Strafgeld mit den der NPD zustehenden laufenden Zuweisungen aufzurechnen. Im Eilverfahren entschied das Bundesverfassungsgericht im Mai 2013 jedoch, dass die NPD ihr Geld zumindest bis zur Bundestagswahl im Herbst 2013 erhalten muss. Die Bundestagsverwaltung rechnete nach eigenen Angaben nach der Bundestagswahl erneut auf, so dass das Strafgeld inzwischen bezahlt ist.

Im Hauptverfahren wiesen die Karlsruher Richter die Beschwerde der NPD nun ab, so dass die Partei das aufgerechnete Geld nicht mehr nachfordern kann. Die NPD habe nicht darlegen können, dass ein Strafgeld in doppelter Höhe der unrichtigen Angabe unverhältnismäßig oder sonst verfassungswidrig sein könnte. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung seine Befugnisse nicht überschritten, die Handlungsfreiheit der Parteien sei nicht verletzt.

Die Vorschrift solle "die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anhalten". Zulässig werde danach jede vermeidbare Unrichtigkeit sanktioniert. Anders als die NPD meinte, sei auch verfassungsrechtlich ein Vorsatz nicht erforderlich. Auch gegen eine Veröffentlichung der Höhe der staatlichen Parteizuweisungen bestünden keine Bedenken.

Nach Angaben der Bundestagsverwaltung erhielt die NPD 2018 staatliche Zuweisungen in Höhe von 18.325 Euro. Wegen rückläufiger Wahlerfolge dürfte der Betrag im laufenden Jahr geringer ausfallen.

Im Juli leiteten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung zudem einen Ausschluss der NPD von diesen Zahlungen in die Wege. Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2017. Danach verfolgt die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele, darf aber wegen ihrer geringen Bedeutung dennoch nicht verboten werden.

Es sei aber möglich, das Grundgesetz so zu ändern, dass verfassungsfeindliche Parteien von den staatlichen Zuschüssen ausgeschlossen werden. Inzwischen wurden das Grundgesetz und das Parteiengesetz entsprechend geändert. Entscheiden über den Ausschluss muss wiederum das Bundesverfassungsgericht.

Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen