Kükentötung: Landgericht lehnt Verfahrenseröffnung ab

AFP
MÜNSTER
Veröffentlicht 09.03.2016 00:00
Aktualisiert 09.03.2016 15:51
Kükentötung: Landgericht lehnt Verfahrenseröffnung ab

Im Rechtsstreit um die bundesweit erste Anklage wegen des massenhaften Tötens männlicher Eintagsküken hat das Landgericht Münster die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen eine Brüterei abgelehnt. Der Betreiber der Firma habe sich nicht strafbar gemacht, befand das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Staatsanwaltschaft Münster, die Anklage gegen die Brüterei erhoben hatte, kündigte sofortige Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung an.

Hintergrund der seit geraumer Zeit praktizierten Kükentötung ist, dass die Agrarindustrie für männliche Nachkommen der Legehuhnrassen keine Verwendung hat - sie legen weder Eier, noch setzen sie gut Fleisch an. Deswegen werden bundesweit Millionen von ihnen geschreddert oder vergast. Während die Staatsanwaltschaft Münster dieses Vorgehen für strafbar hält, vertrat das Münsteraner Landgericht nun in seinem Beschluss die gegenteilige Auffassung.

Zwar werde laut Tierschutzgesetz grundsätzlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund töte, hoben die Richter hervor. Diese gesetzliche Vorschrift biete aber "bei verfassungsgemäßer Auslegung" keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung - der Gesetzgeber habe nämlich beim Erlass der Vorschrift das Töten männlicher Eintagsküken nicht unter Strafe stellen wollen.

Die Kammer begründet diese Einschätzung unter anderem mit der 2012 erlassenen Tierschutzschlachtverordnung, die zulässige Tötungsformen für Eintagsküken regele. Zudem stützte sich das Gericht auf die Auswertung der Tierschutzberichte wechselnder Bundesregierungen sowie weitere Gesetzesmaterialien. Eine Änderung der strafrechtlichen Beurteilung für einen seit Jahrzehnten praktizierten Sachverhalt bedürfe einer Entscheidung des Gesetzgebers, die das Landgericht nicht an dessen Stelle treffen könne.

Die Richter vertraten darüber hinaus die Auffassung, dass für die Tötung der Eintagsküken auch ein "vernünftiger Grund" im Sinne des Tierschutzgesetzes vorgelegen habe. Die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Brüterei-Betreibers gehe dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz im speziellen Fall vor.

Zwar stelle die Tötung männlicher Eintagsküken einen "nicht umkehrbaren und schwerwiegenden Eingriff" in den Tierschutz dar, räumte die Kammer ein. Der Betreiber der Brüterei könne aber vor dem Hintergrund dieser jahrzehntelang gebilligten Praxis Vertrauensschutz für die Ausübung seines Betriebs beanspruchen.

Die Staatsanwaltschaft will den Gerichtsbeschluss nicht hinnehmen. Die Anklagebehörde halte an ihrer Rechtsauffassung fest, das die Tötung der Küken eine "strafbare Handlung" sei, sagte ein Sprecher der Behörde auf AFP-Anfrage. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft muss nun das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm entscheiden.

Scharfe Kritik am Ablehnungsbeschluss des Landgerichts übte die Tierschutzorganisation Peta. Der Leiter von deren Rechts- und Wissenschaftsabteilung, Edmund Haferbeck, nannte die Gerichtsentscheidung "extrem rechtsfehlerhaft". Seit 2002 seien rund 675 Millionen männliche Küken ohne vernünftigen Grund getötet worden, mahnte Haferbeck. Trotzdem habe es "zu dieser Problematik noch niemals eine öffentliche und mündliche Verhandlung" gegeben.

"Sollte der Beschluss des Landgerichts Münster tatsächlich rechtskräftig werden, wäre der Rechtsmittelstaat am Ende". erklärte der Peta-Vertreter. "Wenn eine 'jahrzehntelang gebilligte Praxis' im Wissen um die Strafbarkeit weiter zugelassen wird, hat dies nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun."

Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen